AGB

I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Unsere Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Die nachfolgenden Regelungen behandeln unter Abschnitt II. unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen. In Abschnitt III. finden Sie spezielle Regelungen für den Verkauf fabrikneuer und gebrauchter Kfz und Anhänger. Speziell für unsere Mietverträge finden Sie Regelungen unter Abschnitt IV.
(2) Unseren Geschäftsbedingungen entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden, Mietern, Lieferanten oder anderen Geschäftspartnern sind, soweit sie unseren Geschäftsbedingungen widersprechen, für uns unverbindlich. Änderungen unserer Geschäftsbedingungen, insbesondere abweichenden oder ergänzenden Geschäftsbedingungen der Vertragspartner wird hiermit widersprochen. Ein Schweigen unsererseits auf Bestellungen oder Bestätigungen von Kunden, Mietern, Lieferanten oder anderen Geschäftspartnern, die auf ihre abweichenden oder ergänzenden Geschäftsbedingungen verweisen, ist nicht als Zustimmung anzusehen. Derartige Bedingungen erlangen auch bei Durchführung des Vertrages uns gegenüber keine Gültigkeit. Vielmehr erkennt der Vertragspartner mit Durchführung des Vertrages unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.
§ 2 Datenschutzhinweis
Wir erheben, verarbeiten und nutzen Ihre personenbezogenen Daten, insbesondere Ihre Kontaktdaten zur Abwicklung Ihrer Bestellung, so auch Ihre E-Mail-Adresse, wenn Sie uns diese angeben. Zur Bonitätsprüfung können wir Informationen (z.B. auch einen sogenannten Score- Wert) von externen Dienstleistern zur Entscheidungshilfe heranziehen und davon die Zahlungsart abhängig machen. Zu den Informationen gehören auch Informationen über Ihre Anschrift. Dies erfolgt zum Zwecke der Vertragsabwicklung, Art 6 Abs. 1b) DSGVO. Details entnehmen Sie bitte unser Datenschutzerklärung.
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Abschnitt II. Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
§ 1 Geltungsbereich, Form
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“). Die AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
(3) Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Käufer im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.
(4) Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor den AVB. Handelsklauseln sind im Zweifel gem. den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AVB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 10 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.
§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug
(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben.
(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
(3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
(4) Die Rechte des Käufers gem. § 8 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
(3) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v 50,00 EUR pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.
Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 1) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.
(3) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(5) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gem. § 7 Abs. 6 Satz 2 dieser AVB unberührt.
(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Der Käufer ist bis auf Widerruf gem. unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gem. vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
§ 7 Mängelansprüche des Käufers
(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) und die Rechte des Käufers aus gesondert abgegebenen Garantien insbesondere seitens des Herstellers.
(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder in seinem Auftrag insbes. in der Werbung oder auf dem Etikett der Ware gehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor.
(3) Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schulden wir eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. Abs. 2 ergibt. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter übernehmen wir insoweit keine Haftung.
(4) Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Käufers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten").
(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Käufer unzumutbar, kann er sie ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(7) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Käufer jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn wir ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet waren; Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten") bleiben unberührt.
(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AVB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Käufer wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
(9) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
(10) Wenn eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(11) Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c S. 2, 327 Abs. 5, 327u BGB). Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe nachfolgender §§ 8 und 9.
§ 8 Sonstige Haftung
(1) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
§ 9 Verjährung
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(2) Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gem. der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 8 Abs. 2 S. 1 und S. 2 (a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 10 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Käufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in 32469 Petershagen. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gem. diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
Abschnitt III. Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von fabrikneuen und gebrauchten Kfz und Anhängern
§ 1 Vertragsschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
(1) Der Käufer ist an die Bestellung höchstens 6 Wochen gebunden. Die Frist verkürzt sich auf 10 Tage bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind.
Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der vorstehend genannten Fristen in Textform bestätigt oder die Leistung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt
(2) Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der Zustimmung des Verkäufers in Textform. Dies gilt nicht für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer. Für andere Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer bedarf es der vorherigen Zustimmung des Verkäufers dann nicht, wenn beim Verkäufer kein schützenswertes Interesse an einem Abtretungsausschluss besteht oder berechtigte Belange des Käufers an einer Abtretbarkeit des Rechtes das schützenswerte Interesse des Verkäufers an einem Abtretungsausschluss überwiegen.
§ 2 Zahlung
(1) Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
(2) Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderung des Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 3 Lieferung und Lieferverzug
(1) Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind in Textform anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
(2) Der Käufer kann 6 Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, zu liefern. Diese Frist verkürzt sich auf 10 Tage, bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.
(3) Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Abs. 2 S. 1 oder 2 dieses eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlich Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadensersatzansprüche statt der Leistung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
(4) Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Abs.2, S. 4 und Abs. 3 dieses Abschnitts.
(5) Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
(6) Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Abs. 1-4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als 4 Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben hiervon unberührt.
(7) Bei Neufahrzeugen bleiben Konstruktion- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden
§ 4 Abnahme
(1) Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 8 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
(2) Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser bei Neufahrzeugen 15 %, bei gebrauchten Fahrzeugen 10 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderung des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts geht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II dem Verkäufer zu.
(2) Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich.
(3) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
§ 6 Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel bei fabrikneuen Kfz und Anhängern
(1) Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln und Rechtsmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in 2 Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstand. Hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Die Verjährungsverkürzung in Ziffer. 1, S. 2 gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(3) Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solche, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 2 dieses Abschnitts entsprechend.
(4) Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
(5) Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon unverzüglich zu unterrichten, wenn diese Mängelbeseitigung erfolglos war. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächst gelegenen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden.
c) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelhaftungsansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers
(6) Soweit der Käufer ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, gelten für Sach- und Rechtsmängel an Waren mit digitalen Elementen für die digitalen Elemente nicht die Bestimmungen dieses Abschnitts, sondern die gesetzlichen Regelungen.
§ 7 Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel gebrauchter Kfz und Anhänger
(1) Sofern der Käufer ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, kann eine Verkürzung der 2-jährigen Verjährungsfrist für Sachmängel und Rechtsmängel auf nicht weniger als ein Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Käufer nur wirksam vereinbart werden, wenn der Käufer vor Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt und die Verkürzung im Vertrag ausdrücklich um gesondert vereinbart wird. Für Sach- und Rechtsmängel an Waren mit digitalen Elementen gelten für die digitalen Elemente nicht die Bestimmungen dieses Abschnitts, sondern die gesetzlichen Regelungen.
(2) Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Sach- und Rechtsmängel Ansprüche. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(3) Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solche, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Dies gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(4) Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
(5) Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:
a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine Bestätigung in Textform über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit vorheriger Zustimmung des Verkäufers an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden.
c) Für die im Rahmen einer Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
§ 8 Haftung für sonstige Ansprüche
(1) Für sonstige Ansprüche des Käufers, die nicht in §§ 6 und 7 dieses Abschnitts geregelt sind, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
(2) Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in § 3 dieses Abschnitts abschließend geregelt. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die Regelungen in den Paragrafen den §§ 6 und 7 dieses Abschnitts entsprechend.
(3) Wenn der Käufer ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist und Vertragsgegenstand auch die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen ist, wobei das Fahrzeug seine Funktion auch ohne diese digitalen Produkte erfüllen kann, gelten für diese digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 327 ff BGB.
§ 9 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Sämtliche mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
(2) Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
(3) Für die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts
§ 10 Außergerichtliche Streitbeilegung
Hinweis gemäß § 36 Verbraucher Streitbeilegungsgesetz (VSBG): Der Verkäufer wird nicht an einen Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
Abschnitt IV. Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Anmietung von Fahrzeugen
§ 1 Vertragsschluss, Mietgegenstand
(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dieses Abschnitts gelten für die Vermietung von Fahrzeugen (Mietgegenstand) auf der Grundlage von Mietverträgen. Der Mieter erhält den Mietgegenstand zur Nutzung erst, nachdem ein Mietvertrag abgeschlossen wurde. Ein Mietvertrag in Schriftform ist spätestens bei Abholung des Mietgegenstandes von dem Mieter zu unterschreiben. Zur Durchführung des Vertrages und zur Ausgestaltung weiterer Geschäftsbeziehungen erteilt der Mieter Auskunft über seine Firma.
(2) Fahrzeugreservierungen sind nach Typ, Leistung, Ausstattung und sonstiger Beschaffenheit für den Vermieter freibleibend. Das Fahrzeug ist spätestens 1 Tag nach der vereinbarten Zeit zu übernehmen. Danach ist der Vermieter an die Reservierung nicht mehr gebunden.
(3) Der Mietgegenstand und die technischen Daten des zur Nutzung geschuldeten Mietgegenstandes werden im Mietvertrag aufgeführt. Diese Daten sind als annähernd zu betrachten. Wir sind berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit gegen einen in der technischen Spezifikation vergleichbaren Mietgegenstand auszutauschen.
(4.) Der Mieter bevollmächtigt die mit der Übergabe und der Rückgabe des Mietgegenstandes beauftragten Personen zur Abgabe der für den Abschluss und die Abwicklung des Mietvertrages erforderlichen Erklärungen, einschließlich der Mitwirkung an der bindenden Zustandserklärung und Unterzeichnung der Zustandsberichte im Namen des Mieters. Der Mieter hat sicherzustellen, dass sich der zur Abholung Berechtigte uns gegenüber anhand von Personalausweis und Führerschein ausweist. Wir sind berechtigt, Kopien der Ausweisdokumente anzufertigen. Erfolgt keine Vorlage der Ausweisdokumente, so sind wir berechtigt, die Übergabe bis zur Vorlage zu verweigern.
§ 2 Miete und Mietnebenkosten, Kaution
(1) Die Höhe der Miete und die Fälligkeit deren Zahlungsmodalitäten richten sich nach den Vereinbarungen des Mietvertrages. Die Mietraten werden monatlich spätestens bis zum 15. des laufenden Monats in Rechnung gestellt. Bei Vereinbarung einer Mietrate pro km ist der Mieter ohne Aufforderung durch den Vermieter verpflichtet, dem Vermieter den Kilometerstand des Mietgegenstandes zum Monatsende des laufenden Monats, spätestens aber zum 5. Kalendertag des Folgemonats, mitzuteilen.
(2) Auch im Übrigen sind wir berechtigt, im Rahmen des im Mietvertrag vereinbarten Abrechnungszyklus die Einhaltung der vereinbarten Kilometerleistung zu kontrollieren. Nach entsprechender Aufforderung durch uns ist der Mieter verpflichtet, binnen 5 Kalendertagen den aktuellen Kilometerstand mitzuteilen. Der Vermieter ist berechtigt, bei Überschreitung der vereinbarten Kilometerleistung die gefahrenen Mehrkilometer in Rechnung zu stellen. Im Falle, dass der Mieter in einem späteren Abrechnungszyklus die vereinbarte Kilometerleistung nicht verbraucht, so werden dem Mieter die nicht verbrauchten Kilometer gutgeschrieben. Die maximale Höhe der Gutschrift ist beschränkt auf die Höhe der zuvor in Rechnung gestellten Mehrkilometer unter Abzug der zuvor erteilten Gutschriften.
(3) Die im Mietvertrag vereinbarten Nebenkosten werden bei Mietverträgen mit einem Mietpreis je Zeiteinheit monatlich zusammen mit der Mietrate in Rechnung gestellt. Bei Mietverträgen mit einem Mietpreis je km werden die Nebenkosten in getrennter Rechnung spätestens am 15. des laufenden Monats dem Mieter in Rechnung gestellt. Wir sind insbesondere berechtigt, die entstehenden Kosten der Kfz-Steuer sowie der Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung an den Mieter zu berechnen.
(4) Es gelten die im Vertrag ausgewiesenen Zahlungsweisen. Die Zahlungsfrist bei Rechnungslegung beträgt 14 Kalendertage ab Rechnungsdatum, falls nichts anderes vertraglich vereinbart ist. Verzug tritt automatisch bei Nichtzahlung am Fälligkeitstag ein, ohne dass es einer gesonderten Mahnung des Vermieters bedarf. Maßgeblich für die rechtzeitige Zahlung ist der Tag des Zahlungseinganges auf unserem Konto. Wir sind berechtigt, bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank dem Mieter in Rechnung zu stellen. Bei Rücklastschrift sind wir berechtigt, neben den Kosten der Rücklastschrift eine angemessene Bearbeitungsgebühr zu berechnen, oder neben den Kosten der Rücklastschrift eine Pauschale von 25,00 € in Rechnung zu stellen. Kosten, die uns von dritter Seite für Änderungen der vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere Abbuchungsauftragsänderungen, Kontoänderungen etc. berechnet werden, können wir dem Kunden weiter berechnen. Wir sind berechtigt, Mahngebühren in Höhe von 5,00 € pro Mahnung dem Mieter in Rechnung zu stellen.
(5) Zuzüglich zu allen Kosten und Gebühren wird eine ggf. jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Falls ein Abbuchungsauftrag oder eine Einzugsermächtigung im Lastschriftverfahren zwischen dem Vermieter und dem Mieter vereinbart ist, ist der Vermieter berechtigt, die Zahlungsbeträge bereits am letzten Werktag vor Fälligkeit einzuziehen, wenn die Fälligkeit auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt.
(6) Die im Mietvertrag ausgewiesene Kaution ist als einmaliger Betrag durch den Mieter vor Abholung des Mietgegenstandes in der im Mietvertrag vereinbarten Form einzuzahlen. Die Kaution wird vom Mieter unverzinst bei uns hinterlegt. Die Kaution wird von uns vorrangig mit eventuellen Schadensersatzforderungen verrechnet und dient zur Sicherung aller unserer Ansprüche gegen den Mieter. Die Verrechnung der Kaution durch den Mieter gegen laufende Mietraten und Nebenkostenrechnungen ist unzulässig. Die Kaution wird in der Regel binnen 4 Wochen nach Rückgabe des Mietgegenstandes unter Verrechnung unserer noch offenen Forderungen an den Mieter ausgezahlt, insofern alle abrechnungsrelevanten Daten vorliegen.
(7) Ist ein verbindliches Bereitstellungsdatum vereinbart worden, ist die Miete von diesem Tag an mit der Bereitstellung, sonst vom Tage der Übergabe an, zu zahlen. Die Miete ist zu entrichten, bis der Mietgegenstand einschließlich Papiere und Zubehör zurückgegeben worden ist. Übergabe- und Rückgabetag sind volle Miettage. Erfolgt die Rückgabe erst nach Geschäftsschluss, wird die Mietrate bis zum folgenden Arbeitstag (Montag bis Freitag) weiter berechnet. Sind bei Rückgabe Schäden am Mietgegenstand zu beseitigen, die der Mieter zu vertreten hat oder die aufgrund fehlender Schadenmeldung durch den Mieter nicht bei einem Dritten oder der Voll- / Teilkaskoversicherung geltend gemacht werden können, ist für die unter Einschluss der Materialbeschaffungsdauer erforderlichen Zeit – maximal jedoch sieben Tage – die Miete weiter zu entrichten. Dem Mieter steht jedoch die Möglichkeit offen nachzuweisen, dass die Schadensbeseitigung inklusive der Materialbeschaffung kürzer als behauptet gedauert hat.
(8) Ist eine längere Mindestmietdauer als ein Monat vereinbart und nimmt der Mieter dem Mietgegenstand nicht ab oder gibt es vorzeitig zurück, können wir entweder auf Erfüllung bestehen oder nach Setzen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen; eine Nachfristsetzung ist entbehrlich, wenn die Vertragsbeendigung einseitig durch den Mieter oder durch eine außerordentliche Kündigung aufgrund rückständiger Mieten durch uns erfolgt ist. Der Schadenersatz beträgt 20% der Mietraten für die (restliche) Mindestmietdauer. Dem Mieter steht jedoch die Möglichkeit offen, nachzuweisen, dass der Schaden nicht oder in einem wesentlich geringeren Maße eingetreten ist.
(9) Gegenüber uns gegen den Mieter zustehenden Ansprüchen kann dieser nur dann aufrechnen, wenn die Forderung des Mieters unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Davon ausgenommen sind Gegenforderungen des Mieters aus demselben Vertragsverhältnis. Ein Zurückbehaltungsrecht der Mieter kann er nur geltend machen, soweit es auf den Ansprüchen aus dem Mietvertrag beruht.
§ 4 Übergabe
(1) Wir übergeben dem Mieter den Mietgegenstand gereinigt, im verkehrssicheren und betriebsbereiten Zustand mit gültigen gesetzlichen Prüfungen. Wir sind nicht verpflichtet, im Ausgangsbericht vermerkte Schäden oder Mängel zu beseitigen, wenn diese den Einsatz des Transportgerätes nicht beeinträchtigen.
(3) Der Mieter wirkt durch die mit der Abholung beauftragte und bevollmächtigte Person an der Untersuchung des Mietgegenstandes und der Erstellung eines Zustandsberichtes im Auftrag des Mieters mit, in dem abschließend alle etwaig festgestellten Mängel schriftlich zu fixieren sind. Die Untersuchung des Mietgegenstandes unverzüglich nach dessen Übergabe stellt eine wesentliche Verpflichtung des Mieters dar. Er bzw. die bevollmächtigte Person des Mieters wird dabei mit aller erforderlichen Sorgfalt vorgehen, den Mietgegenstand gründlich untersuchen und etwaige Mängel sofort rügen.
(4) Die bevollmächtigte Person des Mieters ist verpflichtet, uns vor Übergabe des Mietgegenstandes eine Vollmacht sowie eine Kopie des Personalausweises zur Identitätsfeststellung auszuhändigen.
§ 5 Rückgabe
(1) Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand mit Beendigung des Vertrages in ordnungsgemäßem, betriebsbereitem und gründlich gereinigtem Zustand sowie vollständig, insbesondere nebst Zubehör und allen zugehörigen Unterlagen, zurückzugeben.
(2) Der Mieter verpflichtet sich, bei Rückgabe des Mietgegenstandes bei der Aufnahme eines Protokolls über den Zustand des Mietgegenstandes mitzuwirken. Sofern die Rückgabe durch eine vom Mieter beauftragte Person erfolgt, gilt dieser als vom Mieter bevollmächtigt, an der Aufnahme eines Protokolls über den Zustand des Mietgegenstandes mitzuwirken. Werden bei Rückgabe des Mietgegenstandes Beschädigungen festgestellt oder sollte sich das Fahrzeug nicht in oben beschriebenem Zustand befinden, können wir die Mängel auf Kosten des Mieters beseitigen bzw. den oben beschriebenen Zustand auf Kosten des Mieters herstellen. Wird über den Zustand des Mietgegenstandes keine Einigung erzielt, entscheidet ein vom Vermieter einzuholendes Gutachten des TÜV/DEKRA über das Vorliegen und die Höhe des Schadens. Die Kosten des Gutachtens trägt der Mieter, es sei denn, der Gutachter hat keinen Schaden festgestellt.
(3) Kommt der Mieter seiner Rückgabepflicht nach Ablauf der Mietzeit schuldhaft nicht nach, so können wir, unbeschadet weiterer Ansprüche, für die Dauer der Vorenthaltung die vertraglich vereinbarte Miete und die Nebenkosten als Nutzungsentschädigung gemäß § 546a BGB verlangen und die Rückforderung des Mietgegenstandes auf Kosten des Mieters ggf. auch selbst vornehmen. Die Pflichten des Mieters aus dem Mietvertrag wirken bis zur Rückgabe des Mietgegenstandes fort.
(4) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache verjähren entgegen § 548 BGB in 12 Monaten ab Rückerhalt der Mietsache.
§ 6 Obhutspflichten, Mietgebrauch, Wartung, Reparatur
(1) Der Mietgegenstand darf nur zu dem im Mietvertrag angegebenen Zweck und zu seiner bestimmungsgemäßen Verwendung eingesetzt werden. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand fachgerecht und sorgfältig zu behandeln und in einem ordnungsgemäßen technischen und optischen Zustand zu halten. Der Mieter hat den Mietgegenstand schonend einzusetzen und sorgfältig vor Schäden zu bewahren und gegen Abhandenkommen zu schützen. Insbesondere ist vom Mieter die Durchfahrtshöhe peinlich zu beachten; bei Rückwärtsfahrten hat der Mieter jegliche Beschädigung des Mietobjektes auszuschließen und sich insbesondere eines Einweisers zu bedienen; es handelt sich hierbei um wesentliche Vertragspflichten. Er haftet für das schuldhafte Verhalten von Dritten, in deren Verfügungsgewalt er den Mietgegenstand übergibt. Dies gilt insbesondere beim unbegleiteten Fähr- oder Bahntransport einschließlich Verladung.
(2) Der Mieter hat den Mietgegenstand unter Beachtung der Bedienungsvorschriften des Herstellers, ggf. weiterer Vorgaben durch uns sowie den gesetzlichen Vorschriften entsprechend zu betreiben. Der Mieter trägt die Kosten für alle Verschleiß-, Reparatur- und Wartungsarbeiten entsprechend der Herstellerempfehlung einschließlich der technischen Untersuchungen. Der Mieter hat rechtzeitig jede fällige technische Untersuchung, gleich, ob vom Hersteller oder von uns vorgegeben oder gesetzlich vorgeschrieben, sowie die Wartung von sich aus durchführen zu lassen. Die Arbeiten müssen den Hersteller- bzw. unseren Vorgaben entsprechen und vor Ausführung der Arbeiten von uns schriftlich genehmigt werden.
(3) Das Be- und Entladen des Mietgegenstandes hat der Mieter sorgfältig zu überwachen. Insbesondere Schäden, die bei der Be- und Entladung des Mietgegenstandes durch Dritte verursacht werden, hat der Mieter unverzüglich nach Kenntniserlangung vom Schaden, nach Möglichkeit noch am Schadensort, sowohl uns als auch dem Schädiger in Textform anzuzeigen. Der Mieter verpflichtet sich, die Personen, denen er das Fahrzeug überlässt, anzuweisen, der vorstehend vereinbarten Anzeigepflicht ebenfalls unverzüglich, nach Möglichkeit noch am Schadensort, nachzukommen.
(4) Der Mieter verpflichtet sich, kein Material zu laden, das geeignet ist, den Mietgegenstand für den Transport anderer Güter zu beeinträchtigen oder unbrauchbar zu machen. Der Transport gefährlicher Güter ist grundsätzlich untersagt. Der Mieter stellt die Vermieterin von allen aus dem Transport von gefährlichen Gütern resultierenden Schadensersatzansprüchen Dritter frei.
(5) Der Mieter darf den Mietgegenstand nur Personen überlassen, die in seinem Unternehmen beschäftigt sind und die im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis für das jeweilige Fahrzeug sind (berechtigte Fahrer). Gleiches gilt beim Einsatz des Fahrzeuges in Fahrzeugkombinationen.
(6) Der Mieter darf den Mietgegenstand nicht ohne unsere vorherige in Textform erteilte Einwilligung untervermieten oder anderen als den Abs. 5 genannten Personen, also nicht sonstigen Dritten, überlassen (nichtberechtigte Fahrer). Wir sind nicht verpflichtet, eine Einwilligung zur Untervermietung oder zur Überlassung des Fahrzeuges an einen sonstigen Dritten, der nicht zum Personal des Mieters gehört, zu erteilen; insbesondere sind wir berechtigt, die Einwilligung zur Untervermietung zu verweigern, wenn ein Grund in der Person des Dritten vorliegt. Verweigern wir die diesbezügliche Einwilligung, steht dem Mieter aus diesem Grunde kein Kündigungsrecht zu. Bei einer berechtigten Untervermietung bleibt der Mieter gleichwohl unser Vertragspartner.
(7) Gestattet der Mieter einem nichtberechtigten Fahrer, den Mietgegenstand zu führen, stellt dies eine Verletzung unserer Allgemeinen Mietbedingungen dar, sodass der Mieter uns gegenüber für die daraus entstehenden Schäden haftet, die durch den Mieter und/oder einem nichtberechtigten Fahrer verursacht werden. Der nicht berechtigte Fahrer hat keinen Versicherungsschutz und keinen Schutz durch eine vereinbarte Haftungsbefreiung. Deckungsschutz besteht dann ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Haftpflichtversicherung (unabdingbarer Versicherungsschutz).
(8) Der Mieter ist verpflichtet, uns auf Verlangen den jeweiligen Aufenthaltsort des Mietgegenstandes mitzuteilen und ihn uns auf entsprechende Aufforderung und angemessene Fristsetzung hin zur Durchsicht vorzuführen. Wird der Mietgegenstand von Dritten oder hoheitlich festgehalten bzw. beschlagnahmt, sind wir binnen 24 Stunden in Textform zu informieren. Die Miete ist auch für diesen Fall weiterzuzahlen, es sei denn, dass wir den Umstand der Beschlagnahme etc. schuldhaft zu vertreten haben.
(9) Der Mieter darf den Mietgegenstand nur innerhalb Europas einsetzen. Ein Einsatz außerhalb Europas ist dem Mieter nur erlaubt, wenn wir zuvor in Textform unsere Zustimmung hierzu erteilen. Die Verweigerung der Einwilligung berechtigt den Mieter nicht zur Vertragskündigung.
(10) Der Mieter hat die einschlägigen Straßenverkehrs-, Güterkraftverkehrs-, Zulassungs-, Zoll- und sonstigen für den Einsatz des Mietgegenstandes geltenden Rechtsvorschriften zu beachten.
(11) Soweit Anhänger mit grünem Kennzeichen gemäß § 10 KraftStG vermietet werden, steht der Mieter dafür ein, dass diese Fahrzeuge ausschließlich hinter Zugfahrzeugen geführt werden, für die ein ausreichender Anhängerzuschlag entrichtet wurde. Der Mieter ist auf Verlangen zu entsprechenden Nachweisen verpflichtet. Nachberechnungen werden mit einer angemessenen zusätzlichen Bearbeitungsgebühr, mindestens aber € 25,-, berechnet.
(12) Der Mieter darf den Mietgegenstand nur auf geeigneten, ordnungsgemäß befestigten Fahrbahnen einsetzen.
(13) Wir sind berechtigt, den Mietgegenstand mit unserer Geschäftsbezeichnung, unserem Firmenlogo oder unserer Handelsmarke zu beschriften. Dem Mieter ist es untersagt, diese Zeichen zu entfernen, zu verdecken oder sonst wie unkenntlich zu machen. Nachträgliche Änderungen, zusätzliche Einbauten oder Beschriftungen an dem Mietgegenstand bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung. Bei Beendigung des Mietvertrages haben wir das Wahlrecht, ob die zuvor genannten Ein-/ Umbauten etc. entschädigungslos in unser Eigentum übergehen oder die Vermieterin den Mietgegenstand auf Kosten des Mieters in den ursprünglichen Zustand versetzt.
§ 7 Haftung des Vermieters
(1) Wir haften in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit für durch uns, unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(2) Wir haften nicht für Sachen, die bei Rückgabe des Mietgegenstandes zurückgelassen werden; dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von uns, unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
§ 8 Pflichten und Obliegenheiten des Mieters und des Fahrers bei Unfall, sonstigen Schäden, Panne oder Abhandenkommen des Mietgegenstandes
(1) Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wild- oder sonstigen Schaden hat der Mieter unverzüglich die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen; insbesondere den Schaden bei telefonischer Unerreichbarkeit der Polizei an der nächstgelegenen Polizeistation zu melden. Das gilt auch dann, wenn das Mietfahrzeug gering beschädigt wurde, und auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter.
(2) Bei jeglicher Beschädigung des Fahrzeugs während der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, uns unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) über alle Einzelheiten des Ereignisses, das zur Beschädigung des Fahrzeuges geführt hat, in Textform zu unterrichten. Dies gilt auch für den Fall der Entwendung des Fahrzeugs oder von Fahrzeugteilen. Der Mieter hat zu diesem Zweck den bei den Fahrzeugpapieren befindlichen Vordruck für einen Unfallbericht in allen Punkten sorgfältig und wahrheitsgemäß ausfüllen, insbesondere Unfallort, Unfallzeit, Unfallschilderung, vollständiger Name und Anschrift des Fahrers zum Zeitpunkt des Schadensfalles und sämtliche Daten des Unfallgegners angeben. Der Vordruck zur Schadensmeldung kann jederzeit bei uns telefonisch oder in Textform angefordert oder auf unserer Website abgerufen werden.
(3) Der Mieter hat alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Aufklärung des Schadensereignisses dienlich und förderlich sind. Dies umfasst insbesondere, dass er Nachfragen von uns zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten muss. Der Mieter darf den Unfallort nicht verlassen, bevor die erforderlichen und insbesondere für uns zur Beurteilung des Schadensgeschehens bedeutsamen Feststellungen getroffen werden konnten.
(4) Der Mieter ist bei Beschädigungen des Mietobjektes nicht berechtigt, ohne unsere vorherige in Textform erteilte Zustimmung Ansprüche von Dritten ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu befriedigen.
(5) Der Mieter verpflichtet sich, die in seinem Unternehmen beschäftigten Personen, insbesondere die Fahrer anzuweisen, die Obliegenheiten gemäß Abs. 2-4 zu erfüllen und zu beachten.
(6) Der Mieter hat Handeln der in seinem Unternehmen beschäftigten Personen, insbesondere der berechtigten Fahrer, wie eigenes zu vertreten.
§ 9 Haftung des Mieters, Haftungsbefreiung
(1) Wir stellen den Mieter und die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsbefreiung einbezogenen Fahrer bei einer Beschädigung des Mietgegenstandes nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung je Schadensfall frei. Die Haftungsbefreiung erfasst die Beschädigung des Mietgegenstandes durch Unfall (d.h. durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis), mut- oder böswillige Handlungen nicht zum Gebrauch berechtigter Personen, Brand und Explosion, Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Zusammenstoß mit Haarwild, Glasbruch, Kurzschlussschäden an der Verkabelung sowie Schäden durch Entwendung des Fahrzeugs; Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. Von der Haftungsbefreiung sind daher insbesondere Schäden nicht erfasst, die durch eine unsachgemäße Behandlung und/oder Bedienung des Fahrzeuges, etwa durch einen Schaltfehler, eine Falschbetankung oder durch das Ladegut entstanden sind. Die Selbstbeteiligung beträgt hinsichtlich der Beschädigung des Mietgenstandes je Schadensfall 3.000,00 €, bei einem Totalschaden und Abhandenkommen des Mietgegenstandes 6.000,00 €. Wir sind berechtigt, eine Selbstbeteiligung i.H.v. 3.000,00 € auch im Zusammenhang mit der Abwicklung von Haftpflichtschäden an Rechtsgütern Dritter zu beanspruchen, soweit diese von dem Mieter oder dem berechtigten Fahrer zu vertreten sind. Eine über einen Betrag von 6.000,00 € hinausgehende Selbstbeteiligung bei einem Schaden am Mietgegenstand und gleichzeitigem Fremdschaden kann je Schadensfall nicht beansprucht werden. Bei Eintritt eines Totalschadens am Mietgegenstand und gleichzeitigem Fremdschaden kann eine höhere Selbstbeteiligung von 9.000,00 € nicht beansprucht werden.
(2) Der Mieter hat uns zudem den für die Inanspruchnahme unserer Kaskoversicherung entstandenen Rückstufungsschaden zu erstatten, soweit der Schadensfall von ihm zu vertreten ist.
(3) Der Mieter hat den Rückstufungsschaden in der von uns vorgehaltenen Kfz-Haftpflichtversicherung zu erstatten, soweit der Schadensfall von ihm zu vertreten ist.
(4) Die Haftungsbeschränkung gemäß Abs. 1 findet keine Anwendung,
a) wenn der Mieter den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat,
b) wenn der Mieter den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt hat, wobei wir in diesem Falle berechtigt sind, die Leistungsverpflichtung des Mieters zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens des Mieters entsprechenden Verhältnis zu kürzen,
c) wenn der Mieter die gemäß §§ 6 und 8 zu erfüllenden Obliegenheiten vorsätzlich verletzt hat; bei einer grob fahrlässigen Verletzung der vom Mieter zu erfüllenden Obliegenheiten aus §§ 6 und 8 sind wir berechtigt, unsere Leistung zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen;
d) abweichend von den Bestimmungen in Abs. 4 b.) und c.) sind wir zur Haftungsfreistellung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt des Haftungsfreistellungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsfreistellungspflicht ursächlich ist; dies gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde.
(5) Die Haftungsbeschränkung gemäß Abs. 1 findet keine Anwendung,
a) wenn der berechtigte Fahrer des Mietgegenstandes den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat,
b) wenn der berechtigte Fahrer des Mietgegenstandes den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt hat, wobei wir in diesem Falle berechtigt sind, die Leistungsverpflichtung des Mieters zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens des Mieters entsprechenden Verhältnis zu kürzen,
c) wenn der berechtigte Fahrer des Mietgegenstandes die gemäß §§ 6 und 8 zu erfüllenden Obliegenheiten vorsätzlich verletzt hat; bei einer grob fahrlässigen Verletzung der vom berechtigten Fahrer zu erfüllenden Obliegenheiten aus §§ 6 und 8 sind wir berechtigt, unsere Leistung zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen;
d) abweichend von den Bestimmungen in Abs. 4 b.) und c.) sind wir zur Haftungsfreistellung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt des Haftungsfreistellungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsfreistellungspflicht ursächlich ist; dies gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde.
(6) Wenn er Mieter die Anzeigepflichten gemäß §§ 6 und 8 schuldhaft verletzt und dadurch der Verursacher des Schadens nicht festgestellt oder der Schaden nicht gegenüber dem Verursacher durchgesetzt werden kann, haftet der Mieter für den eingetretenen Schaden in voller Höhe. Gleiches gilt, wenn der berechtigte Fahrer, dem der Mieter den Mietgegenstand überlassen hat, die Anzeigepflichten gemäß §§ 6 und 8 verletzt hat; der Mieter haftet insoweit für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen.
(7) Der Mieter haftet ebenfalls für verlustig gegangene Fahrzeugpapiere (Fahrzeugschein, Zollverschlussanerkenntnis, ATP-Prüfbescheinigung, SP-Prüfungen etc.). Wir können bei Verlust von Fahrzeugpapieren neben den Kosten für die Wiederbeschaffung eine Bearbeitungsgebühr von 50,00 € erheben.
§ 10 – Steuern, Abgaben, Strafgelder, Zölle und andere Gebühren
Alle Steuern, öffentlichen Abgaben, Strafgelder, Zölle und andere Gebühren, die im Zusammenhang mit der Nutzung oder Lagerung des Mietgegenstandes entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. Soweit die vorgenannten Kosten dem Vermieter in Rechnung gestellt werden, ist der Vermieter berechtigt, diese auf den Mieter nebst einer Bearbeitungsgebühr von 20,00 €, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, weiterzuberechnen. Eine Übernahme von vorgenannten Kosten durch den Vermieter muss ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart sein. Die Bearbeitungsgebühr wird auch dann fällig, wenn der Vermieter Auskünfte im Rahmen von Verkehrsdelikten an die zuständigen Behörden leisten muss.
§ 11 – Beendigung des Vertrages
(1) Vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist eine ordentliche Kündigung des Mietvertrages ausgeschlossen. Das Recht beider Vertragsparteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(2) Der Vermieter kann den Vertrag insbesondere fristlos kündigen, wenn:
a) der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt
b) der Mieter Zahlungen einstellt
c) bei Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren
d) bei Auflösung der Gesellschaft
e) bei Bestellung eines Insolvenzverwalters oder Liquidators
f) der Mieter in sonstiger Weise grobe Vertragsverstöße begeht und trotz schriftlicher Aufforderung die Verstöße bzw. deren Folgen nicht abstellt
g) der Mieter unrichtige Angaben gemacht hat, die für den Abschluss des Vertrages für den Vermieter von erheblicher Bedeutung waren
h) bei Untergang und wirtschaftlichem Totalschaden des Mietgegenstandes.
(3) Der Mieter kann den Vertrag insbesondere fristlos kündigen, wenn:
a) der Vermieter grobe Vertragsverstöße begeht und trotz schriftlicher Aufforderung die Verstöße bzw. deren Folgen nicht abstellt
b) der Vermieter unrichtige Angaben gemacht hat, die für den Abschluss des Vertrages für den Mieter von erheblicher Bedeutung waren.
(4) Der Mieter hat den Gegenstand nach einer fristlosen Kündigung zum schriftlich vom Vermieter gesetzten Termin, spätestens jedoch sieben Kalendertage nach dem Zugang der Kündigung zurückzugeben.
